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Leistungs- bzw. Rehabilitationsträger

Neben den bislang genannten Förderprogrammen lohnt es sich immer, mit Ihrem zuständigen Leistungs- bzw. Rehabilitationsträger über eine Fördermöglichkeit Ihrer Weiterbildung zu sprechen. Als Rehabilitationsträger kommen folgende Institutionen in Frage: Bundesagentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaft), Träger der sozialen Entschädigung (z. B. Landesversorgungsämter, Versorgungsämter, Hauptfürsorgestellen), Träger der öffentlichen Sozialhilfe und Jugendhilfe. Außerdem können sich behinderte Menschen immer auch an das für Sie zuständige Integrationsamt wenden.

Notwendigkeit einer Weiterbildung

Bedenken Sie bei Ihrer Argumentation für eine Weiterbildung stets, dass das Ziel des Leistungsträgers ist, Sie dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu integrieren und die Förderung einer beruflichen Weiterbildung eine „Kann“-Leistung ist. Daher wird vor einer Finanzierung die Notwendigkeit der Weiterbildung und Ihr voraussichtlicher Erfolg genau geprüft. Notwendig ist eine Weiterbildung für einen Leistungsträger, wenn durch sie

  • Arbeitslosigkeit beendet werden kann oder
  • eine drohende Arbeitslosigkeit abgewendet werden kann (z.B. Ihr derzeitiger Arbeitgeber Sie ohne Weiterbildung nicht weiter beschäftigen würde) oder
  • um einen fehlenden Berufsabschluss nachzuholen.

Stellen Sie sich daher vor Ihrer Kontaktaufnahme mit einem Leistungsträger oder einer gemeinsamen Reha-Servicestelle folgende Fragen: Ist die Weiterbildung notwendig für Ihre Weiterbeschäftigung bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber? Verbessern sich Ihre Einstellungschancen deutlich, wenn Sie die von Ihnen angestrebte Weiterbildung absolviert haben (auch wenn Sie derzeit in Arbeit sind, kann diese Frage im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder bei drohender Insolvenz oder Kündigung des Arbeitgebers relevant sein)? Besteht auf dem Arbeitsmarkt ein reeller Bedarf an der von Ihnen angestrebten Qualifikation (kann zum Beispiel durch Stellenangebote oder die an die Weiterbildung gebundene Einstellungszusage eines Arbeitgebers nachgewiesen werden)?

Falls Sie einen negativen Bescheid erhalten, scheuen Sie sich nicht davor Widerspruch gegen diesen einzulegen. Nähere Informationen finden Sie bei der rbm (Rechte behinderter Menschen gemeinnützige GmbH): http://www.rbm-rechtsberatung.de/tipps/verfahren-und-fristen/

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Können behinderte Menschen an üblichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, erhalten sie grundsätzlich die gleichen Förderungen wie nichtbehinderte Menschen. Wenn jedoch wegen der Art und Schwere einer Behinderung besondere Maßnahmen oder spezielle Reha-Einrichtungen erforderlich sind, können behinderte Menschen auch sogenannte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, beispielsweise eine blindentechnische Grundausbildung. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden für junge Menschen und Erwachsene erbracht, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und damit die Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer zu sichern. Um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten, müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die oder der Betroffene ist behindert oder schwerbehindert oder konkret von einer Behinderung bedroht.
  • Aufgrund der Behinderung kann die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden oder der Einstieg in den Beruf ist ohne Unterstützung nicht möglich.

Nähere Informationen finden Sie auf der Seite von Rehadat oder auf dem Merkblatt der Agentur für Arbeit.

Persönliches Budget

Beim persönlichen Budget bekommen Sie statt wie gewohnt eine Dienst- oder Sachleistung (beispielsweise Hilfsmittel, Assistenz) durch den zuständigen Leistungsträger beispielsweise Agentur für Arbeit) eine Geldleistung in Höhe der bewilligten Dienst- und Sachleistungen. Damit kaufen sie sich dann selbst die benötigten Leistungen ein, wie zum Beispiel Assistenz. Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe in Form eines Persönlichen Budgets ist eine entsprechende Antragsstellung. Denn nur wer Sachleistungen erhält oder erhalten würde, kann sich diese durch Geldleistungen ersetzen lassen und dieses Budget eigenverantwortlich verwalten. Es gibt das „einfache“ persönliche Budget, bei dem nur ein Leistungsträger zuständig ist und es gibt das trägerübergreifende persönliche Budget, bei dem mehrere Leistungsträger unterschiedliche Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen in einem Budget erbringen. So ist es beispielsweise denkbar, dass Sie eine Weiterbildung bewilligt bekommen und sich statt eines Bildungsgutscheins das Geld ausbezahlen lassen und damit eine von Ihnen bevorzugte Weiterbildung finanzieren.

Für eine ausführliche Beratung können Sie sich an das bundesweite Beratungstelefon zum Persönlichen Budget der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben e.V. unter der Telefonnummer 01805 474712 wenden. Alternativ berät sie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Telefonnummer 01805 676715.